Kantons- und direkte Bundessteuern | Steuern der jur. Personen
Sachverhalt
und eine Begründung zu enthalten. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Vorliegend machte der Instruk-
- 5 - tionsrichter die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 dar- auf aufmerksam, dass ihre Eingabe vom 9. Mai 2017 die Formvorschrift von Art. 38 VRG nicht erfülle (fehlende Rechtsbegehren sowie Sachver- haltsdarstellung, keine konzise Begründung sowie fehlende Beilage des angefochtenen Entscheids und der Beweismittel; vgl. zu den Mängeln auch vorstehend Sachverhalt Ziffer 2). Er setzte der Beschwerdeführerin des- halb eine nicht erstreckbare Frist bis zum 23. Mai 2017 zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe vom 9. Mai 2017 und drohte für den Unterlassungs- fall das Nichteintreten an. b) Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwal- tungsgericht mit, dass sie gegen den Einspracheentscheid der Beschwer- degegnerin 1 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2015 "Ein- sprache" erheben wolle. Die Beschwerdeführerin habe die Management- kosten korrekt ausgewiesen. Auch wenn kein Gewinn entstehe, entstehe ein Verlustvortrag, den sie mit künftigen Gewinnen verrechnen könne. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die Korrektur der Auf- rechnung. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Schreiben die E-Mailkorre- spondenz zwischen C._____, Leiterin Finanzen/Controlling/ Personal bei der Beschwerdeführerin, und der Beschwerdegegnerin 1 bei. Weitere Be- weismittel oder der angefochtene Einspracheentscheid lagen der Eingabe vom 9. Mai 2017 nicht bei. Bis zum heutigen Zeitpunkt ergänzte die Be- schwerdeführerin weder ihre Beschwerde noch legte sie weitere Beweis- mittel, insbesondere den angefochtenen Einspracheentscheid, ins Recht. Damit genügt ihre Beschwerde vom 9. Mai 2017 den Anforderungen von Art. 38 VRG nicht. Insbesondere fehlen – wie der Beschwerdeführerin be- reits mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 16. Mai 2017 mitgeteilt wurde – ein klarer Antrag, eine klare Darstellung des Sachverhaltes sowie eine konzise Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechts- fehlerhaft entschieden haben sollte. Zudem wurden weder der angefoch-
- 6 - tene Einspracheentscheid noch weitere Beweismittel der Beschwerde vom
9. Mai 2017 beigelegt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Erforder- nissen somit nach wie vor nicht und stellt damit ein offensichtlich unzuläs- siges Rechtsmittel im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG dar. Folglich ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG und der am 16. Mai 2017 erfolgten Androhung des Nichteintretens für den Fall der Nichtbehebung der Mängel innert Frist auf die Eingabe vom 9. Mai 2017 nicht einzutreten. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 72 VRG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Mai 2017 beigelegt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Erforder- nissen somit nach wie vor nicht und stellt damit ein offensichtlich unzuläs- siges Rechtsmittel im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG dar. Folglich ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG und der am 16. Mai 2017 erfolgten Androhung des Nichteintretens für den Fall der Nichtbehebung der Mängel innert Frist auf die Eingabe vom 9. Mai 2017 nicht einzutreten. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 72 VRG).
Dispositiv
- Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-- zusammen Fr. 481.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 24
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Lenz als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 29. Mai 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2015
- 2 - 1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 teilte die A._____ AG (nachfolgend Be- schwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit, dass sie gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) betreffend Kan- tons- und direkte Bundessteuern 2015 "Einsprache" erheben wolle. Die Be- schwerdeführerin habe die Managementkosten korrekt ausgewiesen. 2. Am 16. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Folgendes mit: "Beschwerde: A._____ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den bzw. Eidgenössische Steuerverwaltung, betreffend Kantons- und di- rekte Bundessteuern Sehr geehrter Herr B._____ Ihre als „Einsprache“ bezeichnete Beschwerde vom 9. Mai 2017 (Poststempel 15. Mai 2017) haben wir erhalten. Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unterschrift zu enthalten. Zudem sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid beizulegen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den ge- setzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetre- ten werde. Ihre Eingabe genügt den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen für die Einlei- tung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht. Insbesondere enthält sie kei- nen klaren Antrag (Rechtsbegehren), was mit dem angefochtenen Entscheid zu geschehen hat (z.B. Aufhebung der gesamten strittigen Verfügung oder Aufhe- bung nur einzelner Anordnungen der Verfügung mit oder ohne Rückweisung an die Steuerverwaltung zur Neubeurteilung); weiter fehlen die Darstellung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehler-
- 3 - haft entschieden haben sollte. Ebenso fehlt die Beilage des angefochtenen Ent- scheids und der Beweismittel. Für die Behebung dieser Mängel räume ich Ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 23. Mai 2017 ein (vorbehalten bleibt eine länger dauernde Beschwerdefrist). Werden die Mängel bis dahin nicht behoben, kann auf Ihre Eingabe vom 9. Mai 2017 (Poststempel 15. Mai 2017) nicht eingetreten wer- den." 3. Die Beschwerdeführerin reichte bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Unterlagen ein. Auf die Vorbringen und Argumente der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Be- schwerde vom 9. Mai 2017 handelt es sich – wie nachstehend in Erwägung 2 ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzun- gen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bildet der von der Beschwerdeführerin erwähnte – indessen nicht im Recht liegende – Einspracheentscheid betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Einspra- che der Beschwerdeführerin abgewiesen haben soll. Einspracheent-
- 4 - scheide der Beschwerdegegnerin 1 können mit Beschwerde an das Ver- waltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kanto- nalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Als for- melle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Immer vorausgesetzt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe von der Beschwerdegegne- rin 1 einen sie betreffenden Einspracheentscheid erhalten, den Tatsachen entspricht. Die Beschwerde wurde zudem innert der 30-tägigen Beschwer- defrist (Art. 52 Abs. 1 VRG) und damit fristgerecht eingereicht. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerde den weiteren gesetzlichen Anforderungen genügt.
2. a) Mit Beschwerde geltend gemacht werden können Rechtsverletzungen ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Vorliegend machte der Instruk-
- 5 - tionsrichter die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 dar- auf aufmerksam, dass ihre Eingabe vom 9. Mai 2017 die Formvorschrift von Art. 38 VRG nicht erfülle (fehlende Rechtsbegehren sowie Sachver- haltsdarstellung, keine konzise Begründung sowie fehlende Beilage des angefochtenen Entscheids und der Beweismittel; vgl. zu den Mängeln auch vorstehend Sachverhalt Ziffer 2). Er setzte der Beschwerdeführerin des- halb eine nicht erstreckbare Frist bis zum 23. Mai 2017 zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe vom 9. Mai 2017 und drohte für den Unterlassungs- fall das Nichteintreten an. b) Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwal- tungsgericht mit, dass sie gegen den Einspracheentscheid der Beschwer- degegnerin 1 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2015 "Ein- sprache" erheben wolle. Die Beschwerdeführerin habe die Management- kosten korrekt ausgewiesen. Auch wenn kein Gewinn entstehe, entstehe ein Verlustvortrag, den sie mit künftigen Gewinnen verrechnen könne. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die Korrektur der Auf- rechnung. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Schreiben die E-Mailkorre- spondenz zwischen C._____, Leiterin Finanzen/Controlling/ Personal bei der Beschwerdeführerin, und der Beschwerdegegnerin 1 bei. Weitere Be- weismittel oder der angefochtene Einspracheentscheid lagen der Eingabe vom 9. Mai 2017 nicht bei. Bis zum heutigen Zeitpunkt ergänzte die Be- schwerdeführerin weder ihre Beschwerde noch legte sie weitere Beweis- mittel, insbesondere den angefochtenen Einspracheentscheid, ins Recht. Damit genügt ihre Beschwerde vom 9. Mai 2017 den Anforderungen von Art. 38 VRG nicht. Insbesondere fehlen – wie der Beschwerdeführerin be- reits mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 16. Mai 2017 mitgeteilt wurde – ein klarer Antrag, eine klare Darstellung des Sachverhaltes sowie eine konzise Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechts- fehlerhaft entschieden haben sollte. Zudem wurden weder der angefoch-
- 6 - tene Einspracheentscheid noch weitere Beweismittel der Beschwerde vom
9. Mai 2017 beigelegt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Erforder- nissen somit nach wie vor nicht und stellt damit ein offensichtlich unzuläs- siges Rechtsmittel im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG dar. Folglich ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG und der am 16. Mai 2017 erfolgten Androhung des Nichteintretens für den Fall der Nichtbehebung der Mängel innert Frist auf die Eingabe vom 9. Mai 2017 nicht einzutreten. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 72 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-- zusammen Fr. 481.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]